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Unsere Satzung

Satzung

Gewerbeverein Riegelsberg e.V.

Errichtet am 23. Mai 2007 im Sitzungssaal des Rathauses Riegelsberg

(1. geändert am 27.02.08 anlässlich der Jahreshauptversammlung)

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Riegelsberg“

2. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namen „Gewerbeverein Riegelsberg e.V.“.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Riegelsberg

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Vereinszweck

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Er bezweckt die Förderung und Wahrung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen von Handwerk, Handel, Gewerbe und freien Berufen.

Er führt Veranstaltungen durch oder beteiligt sich daran, die geeignet sind, die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde Riegelsberg voranzutreiben, wie z. B. Messen oder Ausstellungen zur Gewerbeförderung, bzw. gemeinsame Werbeaktionen.

Der Verein kann sein Aufgabengebiet jederzeit erweitern oder einschränken.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können werden:
    • alle Personen, die ein angemeldetes Gewerbe in der Gemeinde Riegelsberg betreiben
    • juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts in Riegelsberg
    • Angehörige der Freien Berufe
    • alle Personen deren Interesse im Sinne des § 2 ist, die aber nicht in Riegelsberg mit einem Gewerbe ansässig sind.
  2. Jedem Mitglied stehen die gleichen Rechte zu.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft, bei Ablehnung ist die Angabe von Gründen nicht erforderlich.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • freiwilligen Austritt
    • Tod oder Liquidation der Firma
    • Ausschluss
  5. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens 30 Kalendertage vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein.
  6. Der Ausschluss kann durch den Beschluss des Vorstandes bei einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erfolgen,
    • wenn das Mitglied länger als bis zum 31.03. eines Kalenderjahres mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
    • wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Satzung des Vereins verstoßen hat, den Interessen des Vereins Schaden zugefügt hat bzw. Schaden droht oder die Beschlüsse und Anordnungen des Vereins verletzt.
  7. Gegen den Ausschluss kann jedes Mitglied Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beträgt 30 Kalendertage nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbescheides. Maßgebend ist das Datum des Poststempels. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig. Bei Stimmengleichheit gilt der Einspruch als angenommen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Diese werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Ausschüsse
  4. Die Kassenprüfer

 

§ 6 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören
  4. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  5. Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschlussbescheid des Vorstandes bezüglich eines Mitgliedes
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Mindestens einmal im Jahr hat die ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern gegenüber als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies fordert oder wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 BGB vorliegen.

Bei Anträgen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Bei Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Schriftführer und dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, die Protokolle einzusehen.

Die Wahl von Vertretern erfolgt mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der 2. Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer (in) und Kassierer (in)

Die Personen, die die unter a) bis c) beschriebenen Ämter besetzen, bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB des Gewerbevereins Riegelsberg.

Zur rechtsgeschäftlich wirksamen Vertretung des Vereins ist jeweils die Unterschrift zweier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.

Hieraus ergibt sich, dass der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten wird.

Dem Vorstand gehören weiter an:

Vier Personen als Beisitzer.

Den insgesamt vier Beisitzern sollen durch Beschluss der Mitgliederversammlung jeweils einzelne Aufgaben zugewiesen werden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für das jeweilige Amt für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Unmittelbar nach Gründung ist der Vorstand ein Jahr im Amt. In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer oder seinem Vertreter in der Vorstandssitzung zu unterschreiben ist.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereiten und Durchführen der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Buchführung und Erarbeitung des Jahresabschlusses
  • Erstellung eines Jahresberichtes
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

 

§ 9 Ausschüsse

Zur Erledigung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Anzahl der Mitglieder und Zeitdauer der Ausschusstätigkeit werden vom Vorstand festgelegt. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Diese Beschlüsse werden für den Verein verbindlich, wenn der Vorstand diesen zugestimmt hat. Die gebildeten Ausschüsse können nur solche Aufgaben übertragen bekommen, welche dem Vorstand selbst obliegen. Die Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung beleiben davon unberührt.

 

§ 10 Kassenprüfer

In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Amtszeit ist identisch mit der des Vorstandes, eine Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der eingeschriebenen Mitglieder beschlossen werden. Sollte diese Anzahl nicht erreicht werden, beschließt die Mitgliederversammlung in einer zweiten Versammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Diese zweite Mitgliederversammlung, welche ebenfalls ausschließlich zu dem genannten Zweck einberufen werden muss, kann frühestens vier Wochen nach der ersten stattfinden.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die Kassierer(in) gemeinsam vertretende Liquidatoren. Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung.

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